Warum ein Vergleich mit den Kriterien beginnt
Ein Vergleich ist erst dann einer, wenn vor der ersten Zeile feststeht, woraufhin verglichen wird. Andernfalls entsteht das, was in diesem Marktsegment die Regel ist: eine Tabelle, deren Spalten sich nach dem richten, was der bevorzugte Anbieter zufällig gut kann.
Deshalb steht hier zuerst das Raster und erst danach ein Ergebnis. Die 15 Kriterien sind für jeden Anbieter dieselben, sie werden in derselben Reihenfolge geprüft, und keines entfällt, weil es einem Angebot schadet. Die Kurzfassung des Rasters samt Quellenzuordnung steht in der Testmethodik; diese Seite formuliert jedes Kriterium so aus, dass erkennbar wird, woran es gemessen wird und welche Kriterien Sie ohne Vertragsschluss selbst prüfen können.
Keine kommerziellen Beziehungen
Zu keinem Anbieter bestehen geschäftliche Beziehungen: keine Provisionen, keine Kooperationen, keine gestellten Testzugänge. Kein Anbieter kann sich in dieses Raster einkaufen, aus ihm herauskaufen oder ein Kriterium beeinflussen. Entsteht künftig eine geschäftliche Beziehung, wird sie an dieser Stelle offengelegt, bevor Sie eine Bewertung lesen – die Regeln dazu stehen unter Transparenz und Werbekennzeichnung.
Die Bewertungslogik: drei Werte, keine Punkte
Jedes Kriterium erhält genau einen von drei Werten.
Belegt. Die Angabe liegt aus einer benannten Quelle vor, ist eindeutig und lässt sich von jedem Dritten an derselben Stelle nachlesen.
Eingeschränkt belegt. Es gibt eine Angabe, sie ist jedoch unvollständig, mehrdeutig oder widersprüchlich. Worin die Einschränkung genau besteht, wird ausgeschrieben – dieser Wert ohne Erläuterung wäre wertlos.
Nicht überprüfbar. Zu diesem Punkt existiert keine öffentlich zugängliche, belastbare Angabe, oder eine schriftliche Anfrage blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet.
Der Verzicht auf eine feinere Skala ist Absicht. Eine Dokumentenprüfung kann begründen, ob eine Angabe vollständig, teilweise oder gar nicht vorliegt. Sie kann nicht begründen, warum die Preistransparenz eines Anbieters sechs und nicht sieben von zehn Punkten verdient. Eine Zehnerskala würde an dieser Stelle Genauigkeit vortäuschen, die die Methode nicht hergibt.
Ausdrücklich gilt: Nicht überprüfbar ist kein neutraler Mittelwert. Dass ein Anbieter nicht erkennen lässt, wer ihn betreibt, ist ein Befund über die Informationslage – und in einem Markt, in dem viele Angebote nicht einmal einen Verantwortlichen nennen, oft die aussagekräftigste Einzelinformation überhaupt.
Die Gewichtung: was sie hier bedeutet
Weil es keine Gesamtnote gibt, kann Gewichtung hier nicht heißen, dass ein Kriterium mit einem höheren Faktor in eine Summe eingeht. Sie hat eine andere, konkretere Bedeutung: Sie legt fest, welche Folge ein schlechtes Ergebnis hat.
Sperrend. Bleibt dieses Kriterium offen oder fällt es negativ aus, kann über den Anbieter kein positives Gesamtbild entstehen – unabhängig davon, wie gut die übrigen vierzehn Kriterien ausfallen. Ein sperrender Befund steht in jeder Darstellung an erster Stelle.
Hoch. Ein negatives Ergebnis wird in der schriftlichen Einordnung ausdrücklich benannt und begründet, auch wenn der Rest überzeugt.
Mittel. Das Ergebnis geht in die Einordnung ein, entscheidet aber für sich genommen nichts.
Ergänzend. Ein Komfortmerkmal. Es wird erhoben, weil es für manche Leser den Ausschlag gibt, trägt die Einordnung aber nicht.
Diese Zuordnung ist eine redaktionelle Entscheidung und wird als solche kenntlich gemacht. Sie ist nicht aus den Daten abgeleitet – das könnte sie gar nicht sein – sondern folgt einem einzigen Grundsatz: Je weniger ein Verbraucher einen Mangel nachträglich reparieren kann, desto schwerer wiegt er. Eine fehlende Testphase lässt sich hinnehmen. Ein unbekannter Vertragspartner nicht.
Woher die Kriterien kommen
Ein Raster, das sich jemand ausdenkt, ist eine Meinung. Vier der fünfzehn Kriterien sind keine: Sie prüfen Angaben, für die es benennbare Pflichten gibt – gerichtet an Anbieter, die sich an Verbraucher in Deutschland richten. Ob ein bestimmtes Angebot in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fällt, wird hier nicht beurteilt. Zu diesen vier lässt sich ein Maßstab angeben, der nicht von uns stammt. Ihr Gewicht folgt daraus nicht: Es ist wie bei allen übrigen Kriterien redaktionell gesetzt, und sperrend oder hoch gewichtet sind auch Kriterien ohne benannte Pflicht.
Kriterium 1, Anbieteridentität, prüft gegen das Digitale-Dienste-Gesetz. Es verlangt für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich einer Adresse für elektronische Post, bei Eintragung das Register und die Registernummer sowie, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – und zwar leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Auch die Gegenprobe hat eine Grundlage: Nach dem Handelsgesetzbuch ist die Einsichtnahme in das Handelsregister und in die dort eingereichten Dokumente jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet; zusammengeführt sind diese Eintragungen im Unternehmensregister, erreichbar unter unternehmensregister.de.
Kriterium 3, Preistransparenz, prüft gegen die vorvertraglichen Informationspflichten des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben, bei Abonnements die monatlichen Gesamtkosten, zusätzlich anfallende Kosten, Laufzeit und Mindestdauer – alles vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung. Hinzu kommen zwei Anforderungen an die Bestellstrecke: Welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, ist spätestens zu deren Beginn klar und deutlich anzugeben, und eine Schaltfläche, mit der die Bestellung abgegeben wird, darf nur mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Kriterium 9, Kündigung und Erstattung, prüft gegen zwei Vorgaben. Für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr über ein Dauerschuldverhältnis verlangt das Bürgerliche Gesetzbuch eine gut lesbare, ständig verfügbare sowie unmittelbar und leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche, beschriftet mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung, dazu eine Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“ und eine sofortige Eingangsbestätigung in Textform. Nach dem Kündigungsgrund fragt diese Seite nur im Fall der außerordentlichen Kündigung; ein Formular, das ihn auch für die ordentliche verlangt, geht über den dort vorgezeichneten Weg hinaus. Davon getrennt gilt für den Widerruf: vierzehn Tage Frist, keine Begründungspflicht.
Kriterium 14, Datenschutz, prüft gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Die Europäische Kommission fasst die Pflicht so zusammen: Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss die betroffene Person darüber unterrichten – über den Namen des Unternehmens samt Kontaktdaten eines Datenschutzbeauftragten, sofern vorhanden, über die Zwecke, die Kategorien der Daten, die Rechtsgrundlage und die Speicherdauer, und zwar knapp, verständlich, in klarer Sprache und bei unmittelbarer Erhebung zum Zeitpunkt der Erhebung. Dazu gehört der Hinweis auf die eigenen Rechte, darunter Auskunft, Löschung und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde; Anträge dazu sind unentgeltlich und grundsätzlich binnen eines Monats zu bearbeiten – bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nennt die Kommission ein angemessenes Entgelt als Möglichkeit. Nach diesen Angaben sucht das Kriterium. Die Empfänger der Daten, nach denen es zusätzlich fragt, stehen in dieser Aufzählung nicht – die Kommission führt sie erst bei der Antwort auf ein Auskunftsverlangen auf.
Die übrigen elf Kriterien haben keine solche Grundlage. Dass sie geprüft werden und welches Gewicht sie tragen, ist eine redaktionelle Festlegung; beantwortet werden sie aus den Angaben des Anbieters, aus eigener Beobachtung oder aus der Dokumentation von Plattformen. Diese Unterscheidung gehört ausdrücklich zur Methode: Wo eine Pflicht benannt ist, lässt ein Fehlen offen, ob sie erfüllt ist – ob sie den einzelnen Anbieter überhaupt trifft, wird hier nicht geprüft; wo keine benannt ist, ist ein Fehlen eine Eigenschaft des Angebots und sonst nichts.
Gruppe 1: Herkunft und Transparenz
1. Anbieteridentität
Geprüft wird, wer den Dienst betreibt: Name, Rechtsform, Anschrift der Niederlassung, Vertretungsberechtigte und Registereintrag, soweit vorhanden. Maßgeblich ist der Wortlaut der Pflichtangaben: Verlangt ist die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist – ein Postfach bezeichnet keine Niederlassung.
Wie: Anbieterkennzeichnung des Angebots, öffentliche Registerauskunft über das Unternehmensregister, Angaben zur Domain. Widersprüche zwischen diesen Quellen werden vermerkt, nicht geglättet.
Gut ist: eine vollständige Anbieterkennzeichnung, die sich mit einem Registereintrag deckt, dazu ein Kontaktweg, der nicht nur aus einem Formular besteht.
Schlecht ist: eine Anschrift ohne Unternehmen, ein Briefkastenanbieter als einzige Spur, ein Kontakt ausschließlich über einen Messenger – oder gar keine Angabe.
Gewicht: sperrend. Ohne bekannten Vertragspartner ist jede weitere Bewertung gegenstandslos, weil niemand da ist, gegen den sich ein Anspruch richten könnte.
2. Lizenztransparenz
Geprüft wird, ob der Anbieter nachvollziehbare Angaben dazu macht, von wem die Verbreitungsrechte an den angebotenen Programmen stammen.
Wie: eigene Angaben des Anbieters, Angaben der Rechteinhaber zu ihren Verbreitungspartnern, schriftliche Anfrage mit Frist.
Gut ist: eine konkrete, überprüfbare Aussage – benannte Rechtegeber, ein benanntes Verbreitungsgebiet, idealerweise eine Bestätigung von der Gegenseite.
Schlecht ist: eine Formel wie alle Inhalte sind lizenziert ohne jede Konkretisierung. Das ist keine Auskunft, sondern eine Behauptung, die auch ein Angebot ohne jede Rechtegrundlage aufstellen könnte.
Gewicht: sperrend. Diese Einstufung ist in vollem Umfang eine redaktionelle Festlegung: Eine Vorschrift, die Anbieter zur Offenlegung ihrer Rechteherkunft verpflichtet, wird hier nicht benannt. Warum die Grenze dieser Prüfung grundsätzlicher Natur ist, behandelt die Seite Legale Anbieter erkennen: Lizenzverträge sind nicht öffentlich, und niemand außerhalb der Vertragsparteien kann sie einsehen.
3. Preistransparenz
Geprüft wird, ob Preis, Abrechnungszeitraum, Laufzeit und sämtliche Zusatzkosten vor Vertragsschluss vollständig erkennbar sind.
Wie: Preisseite und Bestellstrecke bis unmittelbar vor die Zahlungspflicht, dazu die Vertragsbedingungen.
Gut ist: ein Gesamtpreis, der ohne Anmeldung, ohne Konto und ohne Dateneingabe sichtbar ist, mit klarer Angabe, was nach einem Einführungszeitraum gilt.
Schlecht ist: ein Preis, der erst nach der Registrierung erscheint, Zuschläge, die im letzten Schritt auftauchen, oder eine Preisangabe, die nur auf Anfrage erhältlich ist.
Gewicht: hoch. Ein Preis, der sich versteckt, ist selbst ein Befund – und er ist einer der wenigen, die sich ohne Fachkenntnis und ohne Vertragsschluss erheben lassen.
Gruppe 2: Angebot und Nutzung
4. Unterstützte Geräte
Geprüft wird, welche Plattformen der Anbieter ausdrücklich unterstützt und wie diese Unterstützung technisch umgesetzt ist – als eigene Anwendung im Verzeichnis der Plattform, als Anwendung außerhalb dieses Verzeichnisses, über einen fremden Player oder über eine gestellte Empfangsbox.
Wie: Dokumentation des Anbieters, Eintrag im Anwendungsverzeichnis der jeweiligen Plattform.
Gut ist: eine benannte Liste unterstützter Plattformen, die sich im jeweiligen Verzeichnis bestätigen lässt, samt Angabe, welche Funktionen auf welcher Plattform fehlen.
Schlecht ist: die pauschale Zusage, alle Geräte würden unterstützt. Sie lässt sich nicht prüfen: Belegt ist Unterstützung erst je Plattform, dort wo ein Eintrag im Anwendungsverzeichnis oder ein benannter Installationsweg vorliegt.
Gewicht: mittel. Ein nicht unterstütztes Gerät lässt sich ersetzen; es ist ein Kosten-, kein Vertrauensproblem.
5. Verfügbarkeit in Deutschland
Geprüft wird, ob das Angebot für einen Wohnsitz in Deutschland vorgesehen und vertraglich zugänglich ist.
Wie: Vertragsbedingungen, Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, Bestellstrecke mit deutscher Adresse.
Gut ist: eine ausdrückliche Angabe des Verbreitungsgebiets, die Deutschland einschließt, und eine Bestellstrecke, die eine deutsche Anschrift und einen deutschen Zahlungsweg akzeptiert.
Schlecht ist: ein Angebot, das zur Nutzung in Deutschland schweigt, oder eines, dessen Bedingungen die Nutzung außerhalb eines anderen Landes ausschließen, während es hier beworben wird.
Gewicht: hoch. Rechte werden nach Gebieten vergeben. Ein Angebot, das für Deutschland keine Aussage trifft, lässt die zentrale Frage offen.
6. Balkansprachige Verfügbarkeit
Geprüft wird, welche südosteuropäischen Sprachen und welche Herkunftsländer der Anbieter selbst angibt – und ob diese Angaben zu dem passen, was die jeweilige Rundfunkanstalt über ihre eigene Verbreitung mitteilt.
Wie: Programmübersicht des Anbieters, abgeglichen mit den Veröffentlichungen der jeweiligen Sender.
Gut ist: eine nach Ländern und Sprachen gegliederte Übersicht mit Angaben zu Originalton und Untertiteln.
Schlecht ist: eine Sammelangabe wie Balkan-Paket ohne Aufschlüsselung, oder eine Programmliste, die sich mit den Angaben der Sender nicht deckt.
Gewicht: mittel im allgemeinen Vergleich, hoch für alle, die genau wegen dieser Programme suchen. Die zusätzlichen Kriterien, die nur hier gelten, stehen unter Balkan-TV-Anbieter.
7. Kundenbetreuung
Geprüft wird, welche Kontaktwege bestehen, in welchen Sprachen, zu welchen Zeiten – und wie schnell tatsächlich geantwortet wird.
Wie: Angaben des Anbieters und eine eigene schriftliche Anfrage mit protokolliertem Zeitstempel und gesetzter Frist. Bleibt sie unbeantwortet, wird das mit Datum vermerkt.
Gut ist: mindestens ein Kontaktweg, der eine schriftliche Spur hinterlässt, mit einer inhaltlich passenden Antwort in vertretbarer Zeit.
Schlecht ist: ausschließlich ein Chatfenster ohne Protokoll, eine Antwort, die die Frage nicht berührt, oder keine Antwort.
Gewicht: mittel. Für den Alltag wichtig, aber nachträglich durch einen Anbieterwechsel behebbar.
Gruppe 3: Vertrag und Geld
8. Testphase
Geprüft wird, ob sich das Angebot vor der Zahlung prüfen lässt und zu welchen Bedingungen.
Wie: Vertragsbedingungen und Bestellstrecke.
Gut ist: eine Testmöglichkeit, deren Ende, Umfang und automatische Überleitung in ein Abonnement klar beschrieben sind.
Schlecht ist: eine Testphase, die ohne deutlichen Hinweis in einen laufenden Vertrag übergeht, oder eine, die Zahlungsdaten verlangt, ohne die Kündigung ebenso einfach zu ermöglichen.
Gewicht: ergänzend. Angenehm, aber kein Merkmal, an dem eine Einordnung hängt. Das Fehlen einer Testphase ist bei lizenzierten Diensten nicht ungewöhnlich.
9. Kündigung und Erstattung
Geprüft wird, wie gekündigt wird, mit welcher Frist, in welcher Form – und unter welchen Bedingungen erstattet wird.
Wie: Vertragsbedingungen, Widerrufsbelehrung und die Kündigungsschaltfläche, die nach der oben genannten Vorschrift ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich zu halten ist.
Gut ist: eine Kündigungsschaltfläche, die sich ohne Rückfrage auslösen lässt, mit sofortiger schriftlicher Bestätigung und nachlesbarer Frist.
Schlecht ist: eine Kündigung ausschließlich per Telefon, ein Formular, das auch für die ordentliche Kündigung einen Grund verlangt, Fristen, die sich nur aus mehreren Dokumenten zusammensetzen lassen, oder eine Verlängerungsregel, die sich im Fließtext versteckt.
Gewicht: hoch. Dieses Kriterium entscheidet darüber, wie teuer ein Fehler wird. Es ist zugleich das am leichtesten prüfbare, weil alle nötigen Angaben vor Vertragsschluss vorliegen müssen.
Gruppe 4: Technik, Anwendung und Datenschutz
10. Bildqualität
Geprüft wird, welcher Bildeindruck sich unter angegebenen Bedingungen ergibt und ob er zu dem passt, was beworben wird.
Wie: eigene Beobachtung mit dokumentiertem Gerät, dokumentiertem Anschluss und dokumentiertem Zeitraum – niemals durch Übernahme von Herstellerangaben.
Gut ist: ein Bildeindruck, der der Ankündigung entspricht, und eine Anbieterangabe, die zwischen Auflösung, Bildrate und Codec unterscheidet, statt nur eine Auflösung zu nennen.
Schlecht ist: eine beworbene Auflösung, die im Betrieb nicht erreicht wird, oder eine Angabe, die Auflösung mit Qualität gleichsetzt. Zwei Streams mit derselben Auflösung können sich deutlich unterscheiden, wenn der eine mit einem effizienteren Verfahren wie HEVC oder AV1 arbeitet und der andere mit H.264 bei knapper Datenrate.
Gewicht: mittel. Ein Beobachtungskriterium, dessen Ergebnis immer nur mit den Bedingungen zusammen gilt.
11. Stabilität
Geprüft wird, wie sich der Dienst über einen längeren Zeitraum verhält, insbesondere zu Zeiten hoher Netzlast am Abend.
Wie: eigene Beobachtung über einen benannten Zeitraum mit Angabe der Bedingungen. Anbieterzusagen zur Verfügbarkeit werden getrennt ausgewiesen und als Selbstauskunft gekennzeichnet.
Gut ist: gleichmäßiges Verhalten über Wochen, auch in den Abendstunden, und ein Anbieter, der Störungen offen kommuniziert.
Schlecht ist: wiederkehrende Aussetzer zu denselben Zeiten – wobei zuerst zu klären ist, ob die Ursache überhaupt beim Dienst liegt. Ein leerlaufender Puffer entsteht ebenso durch Jitter und Paketverlust im eigenen Heimnetz; die Eingrenzung beschreibt der Beitrag zu Buffering und Ruckeln.
Gewicht: hoch. Es ist die Eigenschaft, wegen der Verträge tatsächlich gekündigt werden – und zugleich die am schwersten übertragbare, weil Anschluss, Wohnort und Tageszeit mitentscheiden.
12. Anwendungen
Geprüft wird, wie die mitgelieferte oder empfohlene Anwendung aufgebaut ist, welche Funktionen sie hat und welche fehlen.
Wie: eigene Nutzung, Angaben im Anwendungsverzeichnis, Prüfung der angeforderten Berechtigungen. Was ein Google-Play-Eintrag im Abschnitt zur Datensicherheit über den Umgang mit Nutzerdaten ausweist, steht dort schon vor der Installation – aber als Selbstauskunft: Für vollständige und korrekte Angaben ist nach der Play-Console-Hilfe allein der Entwickler verantwortlich.
Gut ist: eine Anwendung aus dem offiziellen Verzeichnis der Plattform, mit benanntem Herausgeber, regelmäßigen Aktualisierungen und Berechtigungen, die zur Funktion passen.
Schlecht ist: eine Anwendung, die ausschließlich außerhalb des Verzeichnisses verteilt wird, ein abweichender Herausgebername, oder Berechtigungen ohne Bezug zur Wiedergabe – Kontakte, Standort, Telefonfunktionen bei einem Videoplayer.
Gewicht: mittel, mit einer Ausnahme: Verlangt ein Anbieter zwingend eine Anwendung außerhalb des offiziellen Verzeichnisses, wird dieser Befund wie ein hoch gewichteter behandelt und in der schriftlichen Einordnung ausdrücklich benannt.
13. Gleichzeitige Streams
Geprüft wird, wie viele Geräte laut Vertrag gleichzeitig wiedergeben dürfen und wie sich der Dienst bei Überschreitung verhält.
Wie: Vertragsbedingungen und eigene Beobachtung.
Gut ist: eine klare Zahl in den Bedingungen und ein nachvollziehbares Verhalten bei Überschreitung – eine verständliche Meldung statt einer Kontosperre.
Schlecht ist: keine Angabe, oder eine Sperre des Kontos ohne Vorwarnung, deren Aufhebung dann vom Support abhängt.
Gewicht: ergänzend. Für Haushalte mit mehreren Fernsehern praktisch entscheidend, für die Einordnung des Anbieters nachrangig.
14. Datenschutz
Geprüft wird, welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck, wie lange und an wen sie übermittelt werden.
Wie: Datenschutzerklärung des Anbieters, Berechtigungen der Anwendung, sichtbare Einbindungen Dritter auf der Website.
Gut ist: eine auffindbare, verständliche Erklärung, die einen Verantwortlichen benennt und beschreibt, wie Sie Auskunft oder Löschung verlangen können.
Schlecht ist: keine Erklärung, eine erkennbar aus einem Baukasten übernommene Erklärung ohne Bezug zum tatsächlichen Dienst, oder die Abfrage von Daten, für die kein Zusammenhang zur Leistung erkennbar ist – eine Ausweiskopie für ein Fernsehabonnement etwa.
Gewicht: hoch. Der Wert liegt weniger im Inhalt als in der Existenz: Sie zeigt, ob der Anbieter sich mit seinen Pflichten überhaupt befasst hat. Was Sie unabhängig davon selbst tun können, steht unter IPTV sicher nutzen.
15. Gesamttransparenz
Geprüft wird, wie viele der vorstehenden vierzehn Kriterien sich überhaupt mit einem Befund abschließen ließen und wie viele auf nicht überprüfbar stehen blieben.
Wie: Auszählung des eigenen Prüfergebnisses. Dieses Kriterium erhebt nichts Neues, sondern verdichtet, was die Prüfung selbst über die Informationslage ergeben hat.
Gut ist: ein Anbieter, zu dem am Ende fast jedes Kriterium einen Befund trägt statt des Werts nicht überprüfbar.
Schlecht ist: ein Angebot, bei dem mehrere Felder zu Betreiber, Preis, Kündigung und Rechteherkunft offenbleiben.
Gewicht: hoch. Dies ist der einzige Wert, der verdichtet ausgewiesen wird – und er ist ausdrücklich keine Qualitätsnote, sondern ein Maß für die Prüfbarkeit.
Das Raster – vollständig beschriftet, noch ohne Befunde
| Kriterium | Gewicht Redaktionelle Festlegung, nicht aus Daten abgeleitet. | Befund Belegt, eingeschränkt belegt oder nicht überprüfbar. | Beleg und Prüfdatum |
|---|---|---|---|
| 1. Anbieteridentität | sperrend | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 2. Lizenztransparenz | sperrend | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 3. Preistransparenz | hoch | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 4. Unterstützte Geräte | mittel | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 5. Verfügbarkeit in Deutschland | hoch | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 6. Balkansprachige Verfügbarkeit | mittel | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 7. Kundenbetreuung | mittel | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 8. Testphase | ergänzend | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 9. Kündigung und Erstattung | hoch | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 10. Bildqualität | mittel | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 11. Stabilität | hoch | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 12. Anwendungen | mittel | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 13. Gleichzeitige Streams | ergänzend | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 14. Datenschutz | hoch | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
| 15. Gesamttransparenz | hoch | nicht überprüfbar | nicht überprüfbar |
Die Tabelle lässt sich seitwärts scrollen.
Die Spalten Befund und Beleg bleiben leer, weil zu keinem Anbieter eine abgeschlossene Prüfung vorliegt. Das Gewicht ist eine offengelegte redaktionelle Festlegung und keine Angabe über einen Anbieter.
nicht überprüfbar bedeutet: Diese Angabe ließ sich zum Prüfzeitpunkt nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen belegen.
Warum hier noch keine Anbieter stehen
Diese Leere ist die wichtigste Aussage der Seite, und sie ist kein Darstellungsfehler.
Ein ausgefülltes Raster zu erzeugen, wäre ohne jede Prüfung möglich: Werbetexte lesen, Preisseiten überfliegen, plausible Einträge setzen. Das Ergebnis sähe aus wie eine Prüfung, wäre aber die Wiedergabe von Selbstauskünften in Tabellenform – und für Sie nicht davon zu unterscheiden. Genau dieser Unterschied ist nicht sichtbar, und deshalb muss er behauptbar bleiben.
Ein Anbieter wird hier erst eingetragen, wenn für ihn jedes Kriterium gegen eine benannte Quelle mit Abrufdatum geprüft und von einer zweiten Person gegengelesen wurde. Bis dahin steht in den Befundzellen nichts. Sie können das als Mangel lesen; wir halten es für die einzige Angabe, deren Richtigkeit Sie auf dieser Seite heute überprüfen können.
Warum es keine Gesamtnote gibt
Die ausführliche Abwägung mit allen Gegenargumenten steht in der Testmethodik. Die Entscheidung lautet: keine Gesamtnote, kein Punktesystem, keine Rangliste.
Drei Gründe tragen sie. Erstens messen die 15 Kriterien Unvergleichbares – eine unbekannte Anbieteridentität und eine unbequeme Kündigungsfrist lassen sich nicht sinnvoll in dieselbe Zahl verrechnen. Zweitens wäre jede Gewichtungsformel gesetzt und nicht begründet; sie würde das Ergebnis stärker bestimmen als die Prüfung. Drittens wird bei vielen Angeboten ein erheblicher Teil der Kriterien nicht überprüfbar bleiben – eine Note daraus wäre überwiegend aus Nichtwissen gebildet und würde dieses Nichtwissen unsichtbar machen.
Stattdessen erhält jeder geprüfte Anbieter ein Profil: die 15 Kriterien einzeln, jeweils mit Wert, Quelle und Datum, dazu eine ausgeschriebene Einordnung, die keine Aussage enthalten darf, die nicht in der Tabelle steht.
Was dieses Raster leisten kann
- Es macht sichtbar, welche Fragen ein Anbieter beantwortet und welche er offenlässt.
- Es ist für jeden Anbieter identisch, sodass sich Befunde tatsächlich nebeneinanderlegen lassen.
- Jeder Befund ist an eine Quelle mit Abrufdatum gebunden und damit von Dritten wiederholbar.
- Es trennt Dokumentenprüfung von Beobachtung, statt beides zu einer Aussage zu verschmelzen.
- Sie können es selbst anwenden, ohne auf eine Bewertung warten zu müssen.
Was es nicht leisten kann
- Es kann nicht feststellen, ob ein Anbieter die Rechte an seinen Programmen tatsächlich besitzt – Lizenzverträge sind nicht öffentlich einsehbar.
- Es ersetzt keine rechtliche Beratung und trifft keine Aussage darüber, ob ein Angebot zulässig ist.
- Die Beobachtungskriterien gelten nur zusammen mit den Bedingungen, unter denen beobachtet wurde, und sind auf Ihren Anschluss nicht ohne Weiteres übertragbar.
- Es erfasst keine Veränderung zwischen zwei Prüfungen; jeder Befund gilt nur zu seinem Prüfdatum.
- Es liefert keine Empfehlung, weil eine Empfehlung mehr voraussetzt als die Feststellung, dass Angaben vorliegen.
Wie Sie das Raster selbst anwenden
Sie müssen auf keine Prüfung warten. Die Kriterien 1, 3, 5, 8, 9 und 14 beruhen ausschließlich auf Unterlagen, die vor dem Vertragsschluss einsehbar sind – für die Kriterien 1, 3, 9 und 14 benennen die oben genannten Vorschriften, welche Angaben ein Anbieter bereitzuhalten hat, der ihnen unterfällt. Sie können diese Runde durchgehen, bevor Sie irgendetwas eingeben.
Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor: Anbieterkennzeichnung suchen, Gesamtpreis vor der Registrierung notieren, räumlichen Geltungsbereich in den Bedingungen nachlesen, Kündigungsweg und Frist heraussuchen, Datenschutzerklärung auf einen benannten Verantwortlichen prüfen. Halten Sie zu jedem Punkt fest, ob Sie ihn belegen konnten oder nicht – mehr ist die Methode nicht.
Was dabei herauskommt, ist kein Urteil über die Rechtmäßigkeit. Aber es ist eine Information, die Sie vorher nicht hatten, und sie stammt aus einer Quelle, der Sie nicht vertrauen müssen: den eigenen Angaben des Anbieters. Welche Art von Anbieter Ihnen dabei überhaupt begegnet, ordnet die Marktübersicht ein.
Der Stand
Das Raster steht, die Gewichtung ist offengelegt, die Bewertungslogik ist festgelegt. Was fehlt, sind die Befunde – und die entstehen erst durch Arbeit an einzelnen Anbietern, nicht durch Schreiben.
Halten Sie eines der Kriterien für falsch geschnitten oder vermissen Sie eines, schreiben Sie uns über die Kontaktseite. Änderungen an diesem Raster werden nachvollziehbar vermerkt, damit erkennbar bleibt, unter welcher Fassung eine spätere Beurteilung entstanden ist.